Original geschrieben von: Sinfire
Just 4 Info
Seit 1990 ist die manuelle Leuchtweitenregulierung in Neuwagen Pflicht. Gilt also auch für die MkIV.
Solange der Lichtstrom nicht 2000Lumen (wie bei Xenon) überschreitet, darfs ein manueller mechanischer Umschalter sein.
Mechanische Umschalter sind
a) direkt am Scheinwerfer zu betätigen, erfordern das Öffnen der Motorhaube und sind meist zweistufig als Rastung ausgeführt.
b) Elektromotorische Steller erlauben das Verstellen während der Fahrt. Die Absenkung kann in Stufen oder stufenlos am Armaturenbrett eingestellt werden.
gem. ECE-Regelung 48,Anh.8
@Don deine Frage dürfte ich damit beantwortet haben?
Grüße aus HD/Neckar
/edit: b) ist somit dem Komfort zuträglich, und nichts für Puristen ;-D :-p
Regelung Nr. 48
Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge
hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
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6.2.6.2
Leuchtweitenregelung
6.2.6.2.1
Ist eine Leuchtweitenregelung erforderlich, damit die Vorschriften der Absätze 6.2.6.1.1 und 6.2.6.1.2 eingehalten werden können, so muss diese automatisch arbeiten.
6.2.6.2.2
Handbetätigte stufenlose oder nichtstufenlose Regler sind jedoch zulässig, wenn sie eine Raststellung haben, bei der die Leuchte mittels der üblichen Einstellschrauben oder ähnlicher Vorrichtungen in die Ausgangsneigung nach Absatz 6.2.6.1.1 gebracht werden können.
Diese handbetätigten Regler müssen vom Fahrersitz aus betätigt werden können.
Stufenlose Regler müssen mit Markierungen für die Beladungszustände versehen sein, bei denen die Scheinwerfer für Abblendlicht nachgestellt werden müssen.
Die Zahl der Stufen bei nichtstufenlosen Reglern muss so groß sein, dass die Einhaltung der in Absatz 6.2.6.1.2 vorgeschriebenen Werte in den jeweiligen Bereichen bei allen Beladungszuständen nach Anhang 5 gewährleistet ist.
Auch bei diesen Reglern müssen für die Beladungszustände nach Anhang 5, bei denen die Scheinwerfer für Abblendlicht nachgestellt werden müssen, in der Nähe der Betätigungseinrichtung des Reglers deutliche Markierungen vorhanden sein (siehe Anhang
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Regelung Nr. 48
Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge
hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
- Anhang 8 -
1 Vorschriften
1.1
Die Senkung des Abblendlichtbündels muss in allen Fällen durch eine der folgenden Bewegungen bewirkt werden:
a)
durch Bewegen einer Betätigungseinrichtung nach unten oder nach links,
b)
durch Drehen einer Betätigungseinrichtung entgegen dem Uhrzeigersinn;
c)
durch Eindrücken eines Knopfes (Zug/Druckbetätigung).
Werden bei der Einstellung mehrere Knöpfe verwendet, so muss der Knopf, mit dem die größte Senkung des Lichtbündels erreicht wird, sich links von dem Knopf (den Knöpfen) für andere Lagen des Abblendlichtbündels oder darunter befinden.
Für eine drehbare Betätigungseinrichtung, deren Achse in der Waagerechten liegt oder bei der nur der Rand sichtbar ist, gelten die gleichen Grundsätze für die Handhabung wie für die Betätigungseinrichtung des Typs a) oder c).
1.1.1
An dieser Betätigungseinrichtung müssen durch Zeichen eindeutig die Bewegungen angegeben sein, die der Senkung und der Hebung des Abblendlichtbündels entsprechen.
1.2
Die Nullstellung entspricht der Ausgangsneigung nach Absatz 6.2.6.1.1 dieser Regelung.
1.3
Die Nullstellung, die nach Absatz 6.2.6.2.2 dieser Regelung eine "Raststellung" sein muss, braucht sich nicht unbedingt am Ende der Skala zu befinden.
1.4
Die an der Betätigungseinrichtung dargestellten Zeichen müssen in der Betriebsanleitung erklärt sein.
1.5
Nur die nachstehenden Zeichen dürfen zur Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen verwendet werden:
hier jetzt keine Bilder, sorry Mädels... die Steller und Symbole kennt man eh...
Wieso reicht es jetzt aus, die Motorhaube zu öffnen und einen Hebel umzulegen :frage:
Das ist so nicht richtig.