Sodele... das hab ich beim rumgooglen gefunden...
Ehemals erfolgte die Festlegung im § 60 StVZO. Dieser ist im Zuge der "Harmonisierung innerhalb der EU" weggefallen. Nun regelt der § 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) die Anbringung. Dort steht nun (Zitat): "(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:
1. bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern ....
Aha !
In dieser Richtlinie ist nun ausgesagt - zur Neigung: "Das hintere amtliche Kennzeichen muss senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehen; darf bei unbeladenem Fahrzeug um maximal 30° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben zeigt; darf bei unbeladenen Fahrzeug um maximal 15° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten zeigt."
Zur Höhe ist folgende Aussage getroffen:
"MAXIMALER ABSTAND ZUM BODEN - Bei unbeladenem Fahrzeug darf der Abstand zwischen der Oberkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen und dem Boden maximal 1,50 m betragen.
MINDESTABSTAND ZUM BODEN - Bei unbeladenem Fahrzeug muss sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 0,20 m über dem Boden befinden; beträgt der Radradius weniger als 0,20 m, darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunkts liegen."
Also ruhig wie bei Marc und DZ1 hinter die Scheibe. Darf nur die Sicht des Fahrers nicht behindern.
Drosseln sind Vögel, und haben in Motoren nichts zu suchen!!! ;-D
Burn rubber not your soul...